Die persönliche Zuordnung von Vermögensgegenständen bzw. Wirtschaftsgütern nach dem wirtschaftlichen Eigentum ist sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz ein Dauerbrenner. Während handelsbilanziell keine Legaldefinition für den Begriff existiert, gilt für das Steuerrecht: „Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen.“ (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO).
Handelsrechtlich hat sich das IDW im bis heute nicht verabschiedeten ERS HFA 13 intensiv mit Gestaltungsmodellen u.a. zu Sale-buy-back-Geschäften auseinandergesetzt. Steuerlich ist das wirtschaftliche Eigentum ein steter Quell von Rechtsstreitigkeiten. Nun hat das BMF zwei Schreiben vorgelegt, in denen es sich mit Wertpapierdarlehen und den sog. Cum/Cum-Transaktionen auseinandersetzt.
Bei sog. strukturierten Wertpapierleihgeschäften werden Aktien an einen Entleiher verliehen, bei dem die Dividendenerträge nach § 8b Abs. 1 KStG von der Steuer befreit sein sollen. Beim Entleiher soll künstlich ein Betriebsausgabenüberhang u.a. durch Dividendenkompensationszahlung und Wertpapierleihgebühr geschaffen werden.
Wie sind Wertpapierleihgeschäfte abzubilden? Weiterlesen