Unzählige Finanzgerichte mussten sich in der Vergangenheit mit der Frage befassen, ob eine Rechnung rückwirkend berichtigt werden darf, genauer gesagt ob eine berichtigte Rechnung für den Vorsteuerabzug auf den ursprünglichen Zeitpunkt zurückwirkt und damit die Festsetzung von hohen Nachzahlungszinsen vermieden werden kann. Jüngst hat der BFH eine Rechtsprechung aus dem Jahre 2016 bestätigt: Eine nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigte Rechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde (BFH 5.9.2019, V R 12/17).
Der etwas verkürzt dargestellte Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt die Vermietung von Grundstücken und beweglichem Anlagevermögen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Im Jahre 2009 stellte die GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit ihrer Umsatzsteuererklärung 2010 (Streitjahr) machte die Klägerin u.a. Vorsteuern aus Rechnungen der Sozietät Y geltend. Ausgangspunkt der geschäftlichen Beziehung war ein Schreiben der Sozietät aus 2009. Darin bestätigte Y ihre Bereitschaft, die Gesellschafter der Klägerin im Hinblick auf die Insolvenz der GmbH zu beraten und zu vertreten. Das Schreiben war an alle Kommanditisten gerichtet. Weiterlesen