Das BMF-Schreiben zum coronabedingten Absehen von steuerlichen Vollstreckungsmaßnahmen vom 19.03.2020 (BStBl I 2020, 262) erfasst nicht bereits vor dem 19.03.2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden. Dies hat der BFH jetzt klargestellt (BFH 30.07.2020 – VII B 73/20 (AdV)).
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