Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Möglichkeiten der Verlustverrechnung neu ausgelotet. Den Steuerpflichtigen stehen daher – zumindest zeitlich befristet – fortan weitere Optionen bereit, um zusätzliche Liquidität zu generieren und zu sichern. Ist damit dem Gesetzgeber der „große Wurf“ gelungen?
Steuerliche Verlustverrechnung in Corona-Zeiten
Mit Elan hat der Gesetzgeber das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (vgl. BGBl 2020 I S. 1512 ff.) verabschiedet und mit ihm zahlreiche steuerliche Vorschriften modifiziert oder gar neu eingeführt. Vor allem die Verlustverrechnung, welche für eine große Anzahl an Steuerpflichtigen derzeit entscheidende Bedeutung hat, ist der Gesetzgeber angegangen. Zum einen wurden die Sockelbeträge für den steuerlichen Verlustrücktrag verfünffacht: Für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 können Verluste damit bis zu einem Betrag von 5 Mio. Euro /bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung in den unmittelbar vorherigen Zeitraum zurückgetragen werden. Steuerpflichtige, die im vorangegangen unmittelbaren Zeitraum entsprechende Einkünfte erzielt haben, dürfen sich daher über diese Sockelbetragsanhebung besonders freuen. Zum anderen wurde ein neuer Abschnitt XIV in das Einkommensteuergesetz eingeführt. Hier kodifizierte der Gesetzgeber unter der Überschrift „Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie “ zwei neue Vorschriften.
Neue §§ 110, 111 EStG Weiterlesen