Leider sind die Fälle, in denen der Wert des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 KStG nicht korrekt festgestellt (und erklärt) worden ist, in der Praxis immer wieder anzutreffen. Und da stellt sich die Frage, wie der Fehler geheilt werden kann, wenn der bzw. die entsprechende(n) Feststellungsbescheide bereits bestandskräftig sind. Zumindest für einige Fälle kommt nun Hilfe durch den BFH, denn er hat mit 8.12.2021 (I R 47/18) wie folgt entschieden:
- Allein der Umstand, dass zur Bestimmung der zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos nicht die mechanische Übernahme der im Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage ausreicht, sondern auf einer zweiten Stufe noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur tatsächlichen Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind, schließt eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 Satz 1 AO nicht aus.
- Zumindest in denjenigen Fällen, in denen die offenbare Unrichtigkeit auf der versehentlichen Nichtangabe eines Werts in der Steuererklärung beruht, ist § 129 Satz 1 AO bereits dann anwendbar, wenn für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich erkennbar ist, dass die Nichtangabe fehlerhaft ist. Entsprechendes muss gelten, wenn (nur) die Angabe einer Endsumme mit 0 Euro erfolgt und dies erkennbar unrichtig ist.
Der – etwas vereinfacht dargestellte – Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine im Jahr 2010 gegründete GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro. Im Streitjahr (2012) waren die Gründungsgesellschafter A und B mit einem Geschäftsanteil von jeweils 12.500 Euro beteiligt. In 2012 schlossen A und B mit der Klägerin einen Einbringungsvertrag, in dem sie sich verpflichteten, zur Stärkung des Kapitals der Klägerin hohe und voll werthaltige Darlehensforderungen unentgeltlich einzubringen. Die Einlagen sollten als Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ausgewiesen werden. Weiterlesen