Das VG Düsseldorf (v. 12.1.2021 – 20 K 4706/20) hat in einem brandaktuellen Urteil entschieden, dass die von einem Solo-Selbständigen beantragte Corona-Soforthilfe zurückgefordert werden kann, wenn der Antragsteller schon bei Antragstellung zahlungsunfähig war. Die Entscheidung hat Signalwirkung für viele andere Empfänger von Corona-Finanzhilfen des Bundes und der Länder.
Hintergrund
Seit März 2020 unterstützt der Bund (Solo-)Selbständige, Einrichtungen und Unternehmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie mit umfangreichen Zuschussprogrammen. Dies war zunächst für die Zeit vom März bis 31.5.2020 das Soforthilfeprogramm (s. hierzu ausführlich Jahn, NWB 18/2020 S.1342), anschließend die Überbrückungshilfe-Programme I bis III sowie die außerordentlichen Wirtschaftshilfen (November- bzw. Dezemberhilfen). Ich habe hierüber mehrfach auch im Blog berichtet. Sämtlichen Programmen ist gemein, dass sie Subventionen in Form staatlicher Zuschüsse beinhalten, die nicht zurückgezahlt werden müssen – wenn die Förderbedingungen eingehalten werden, die Bestandteil eines jeden Förderbescheides sind.
Sachverhalt und Entscheidung
Im Streitfall hatte ein Solo-Selbständiger bei der Bezirksregierung Düsseldorf Soforthilfe aus dem Bundesprogramm in Höhe von 9.000 Euro beantragt, die auch bewilligt und ausgezahlt worden waren. Grundlage für die Bewilligung waren das „Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes“ und die Richtlinie „NRW-Soforthilfe 2020“. Hiernach erfolgte die Soforthilfe, wenn Unternehmen auf Grund von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht waren. Die Antragsteller dürfen sich nach den Förderrichtlinien nicht bereits am 31.12.2019 „in wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ befunden haben. Dementsprechend musste der jeweilige Antragsteller versichern, dass er (erst) durch die Corona-Pandemie in existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten ist. Weiterlesen