Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag die Grundsteuer teilweise erlassen werden. Dafür muss jedoch bis spätestens 31. März ein Antrag gestellt werden.
Ausweislich der Regelung in § 33 GrStG ist ein teilweiser Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung möglich. Insoweit gilt: Ist bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 % erlassen. Weiterlesen