Im Zuge der GoBD gilt der Grundsatz „einmal digital – immer digital“. Rechnungen, die als PDF-Datei eingegangen sind, müssen auch im weiteren Verlauf bis hin zur Verbuchung/Kontierung digital bearbeitet werden. Ein Ausdruck wäre sozusagen ein Nullum. Auch Ausgangsrechnungen, die digital erzeugt werden, müssen digital archiviert werden.
Tz 119 der GoBD lautet: „Sind aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten, Datensätze, elektronische Dokumente und elektronische Unterlagen im Unternehmen entstanden oder dort eingegangen, sind sie auch in dieser Form aufzubewahren und dürfen vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden. Sie dürfen daher nicht mehr ausschließlich in ausgedruckter Form aufbewahrt werden und müssen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist unveränderbar erhalten bleiben (z. B. per E-Mail eingegangene Rechnung im PDF-Format oder eingescannte Papierbelege).“