Jüngst hat der BFH mit Urteil vom 09.05.2017 (VIII R 15/15) noch einmal bestätigt, dass der Höchstbetrag für das Arbeitszimmer personenbezogen zu beurteilen ist. Dementsprechend kann auch bei Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten (z. B. durch Umzug) typisierend nur ein Betrag von € 1.250,– abgezogen werden. Hinsichtlich dieser Begründung ist die Entscheidung nicht zu kritisieren. Aber dann fehlt etwas ganz Entscheidendes! Weiterlesen
Unvollständige Entscheidung des BFH zum Arbeitszimmer-Höchstbetrag
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