Wegen des vermehrten Aufkommens von Steuerausfällen im Bereich des Voice over IP hat der Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 die umsatzsteuerlichen Regelungen für Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation neu koordiniert. Sie unterliegen seit dem 01.01.2021 dem Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 i.V.m Abs. 5 UStG). In einem BMF-Schreiben hatte die Finanzverwaltung kurz vor Inkrafttreten der neuen umsatzsteuerlichen Regelungen dazu Stellung genommen und ein neues Nachweisformular für Wiederverkäufer etabliert (BMF-Schreiben v. 23.12.2020, und die Ausführungen im Teil I dieses Blog-Beitrags). Nachfolgend werden die im BMF-Schreiben angesprochenen Anwendungs- und Übergangsregelungen vorgestellt.
Nichtbeanstandungsregelung bis 01.04.2021
Für das 1. Quartal 2021 schafft das BMF für die nunmehr dem Reverse-Charge unterliegenden Leistungen eine Übergangsregelung: Bei Leistungen, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.04.2021 ausgeführt werden, wird es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.
Anwendungsregelungen mit Blick auf den Jahreswechsel
In einem gesonderten Abschnitt nimmt das BMF Stellung zu besonderen Sachverhalten, die mit Blick auf den Jahreswechsel und die korrekte Abrechnung der entsprechenden Leistung zu beachten sind. Weiterlesen