Unternehmer, die in der Gastronomie tätig sind, haben gerade zwar andere Sorgen haben als die Höhe des Umsatzsteuersatzes für ihre Leistungen. Doch irgendwann kommt der Tag, an dem die Speisenabgabe – vom Grundsatz her – wieder dem vollen Steuersatz unterliegt. Und dann werden die Abgrenzungsfragen, die derzeit die Finanzgerichte, den BFH und den EuGH beschäftigen oder beschäftigt haben, von großer Wichtigkeit sein.
Jüngst hat der BFH geurteilt, dass die Abgabe zubereiteter Speisen im Food-Court eines Einkaufszentrums dem regulären Steuersatz unterliegt – es sei denn, der Kunde äußert die Absicht, die Speisen mitzunehmen und außerhalb des Food-Courts zu verzehren (BFH 26.8.2021, V R 42/20).
Der Kern des Problems liegt in entsprechenden Fällen darin, dass die Verzehreinrichtungen in Food-Courts grundsätzlich dem Inhaber des Einkaufszentrums oder einer Betreibergesellschaft gehören und nicht den „Speisenabgebern“. Das heißt, der Gastronom selbst erbringt keine Dienstleistungen, die über die Speisenabgabe hinausgehen und damit eine reine Lieferung – so die Ansicht der Unternehmer.
Doch so einfach darf der Sachverhalt nicht betrachtet werden. Weiterlesen