BGH und BFH gehen unterschiedliche Wege – Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6.11.2018 Az: II ZR 11/17
Unter welchen Voraussetzungen kann sich ein Geschäftsführer darauf berufen, dass er keine Kenntnis von der Unternehmenskrise hatte?
Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage befasst und dabei strenge Maßstäbe an die organisatorischen Pflichten des GmbH Geschäftsführers in der Krise angelegt. Im entschiedenen Fall hatten die Geschäftsführer die Aufgaben der verschiedenen Ressorts mündlich verteilt Einer der Geschäftsführer war für alle kaufmännischen Fragen, der Beklagte war nur für künstlerische Fragen zuständig. Er berief sich darauf, keine Kenntnis von der Insolvenzreife der Gesellschaft gehabt zu haben.
Ein interessanter Aspekt des Urteils: Dass die Ressortaufteilung nur mündlich vereinbart worden war, war aus Sicht des BGH kein Argument gegen eine Anerkennung der Abreden, obgleich dies von einigen Autoren in der juristischen Literatur unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH gefordert wird. Weiterlesen