Entscheidungsfall
Der Kläger bezog im Streitjahr u. a. eine Rente des Schleswig-Holsteinischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte. Ausweislich der Satzung besteht ein Anspruch auf die Rente des Schleswig-Holsteinischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze beantragte der Kläger entsprechend der Satzung des Versorgungswerks, die Rentenzahlungen über die Altersgrenze bis zur Vollendung des 66. Lebensjahres hinauszuschieben. Entsprechend verfuhr er in den Folgejahren. Die Rente wurde insgesamt bis Oktober 2012 aufgeschoben.
Im streitigen Einkommensteuerbescheid 2016 wurde ein steuerfreier Teil der Rente abgezogen, der für das Jahr 2013 aus einem Besteuerungsanteil von 64 % errechnet worden war. Als Beginn der Rente wurde hierbei auf den 1. Oktober 2012 abgestellt.
Hiergegen wandten sich der Kläger erfolglos. Zur Begründung führte er aus, dass als Rentenbeginn für die Altersrente des Schleswig-Holsteinischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte nicht das Jahr 2012, sondern das Jahr 2009 zu berücksichtigen sei. Der reguläre Rentenbeginn wäre der 1. Oktober 2009 gewesen. Ab diesem Zeitpunkt bestünde ein Anspruch auf die Altersrente.
Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 02.09.2020 – 2 K 159/19
Das FG wies die Klage als unbegründet zurück. Der Besteuerungsanteil der Rente aus dem Versorgungswerk sei zutreffend nach dem für einen Rentenbeginn im Jahr 2012 geltenden Prozentsatz bestimmt worden. Maßgeblich sei das Jahr der ersten tatsächlichen Rentenzahlung – im Streitfall das Jahr 2012. Nur so werde dem verfassungsrechtlichen Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit entsprochen. Die Leistungsfähigkeit werde bei einer Rentenzahlung aber erst bei einer tatsächlichen Zahlung erhöht und nicht bereits bei einem bestehenden Rechtsanspruch, auf den zunächst verzichtet wird.
Das FG Schleswig-Holstein hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen, die inzwischen unter Az. X R 29/20 beim BFH anhängig ist.
Anmerkung zur Entscheidung
Der Entscheidungsfall betrifft die berufsständische Altersversorgung, wäre aber auch für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung denkbar. Weiterlesen