Das FG Mecklenburg-Vorpommern (FG MV) lag eine neuartige Fallkonstellation vor: Ein deutscher Arzt war 1995 nach Argentinien ausgewandert und erzielte keine inländischen Einkünfte mehr. Seine argentinischen Einkünfte als Arzt versteuerte er nach dortigem Landesrecht. Von diesen Einkünften zahlte er freiwillige Beiträge an ein deutsches Ärzteversorgungswerk.
Ab 2017 bezog er von dem Versorgungswerk eine Leibrente. Das Besteuerungsrecht für diese inländischen Einkünfte liegt bei Deutschland. Dementsprechend unterwarf das Finanzamt die Renteneinkünfte 2017, 2018 und 2019 dem gesetzlichen Besteuerungsanteil des § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG. Hiergegen wandte sich der (beschränkt) Steuerpflichtige mit Einspruch und Klage.
Wie ist eine mögliche Doppelbesteuerung zu berechnen?
Das BVerfG hat mit dem „Rentenurteil“ vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99) entschieden, dass die Ertragsanteilsversteuerung von Rentnern im Vergleich zur Vollversteuerung von Versorgungsempfängern gegen den Gleichheitssatz verstößt und dem Gesetzgeber aufgegeben, die notwendige Reform so auszugestalten, dass Doppelbesteuerungen vermieden werden. Weiterlesen