Wer als Rentner noch hinzuverdient, erwirbt zusätzliche Rentenansprüche nur, wenn er eigene Rentenbeiträge zahlt. Das hat das LSG Hessen (L 2 R 36/23) ganz aktuell in einem am 14.5.2024 veröffentlichten Urteil entschieden.
Hintergrund
Wer möchte, kann inzwischen auch über die Rentenaltersgrenze hinaus weiterarbeiten. Frühere Hinzuverdienstgrenzen entfielen zum Jahresbeginn vollständig. Arbeitgeber müssen dann immer Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Rentnerarbeitnehmer dagegen sind davon befreit. Denn nach § 5 Abs.4 Nr.1 SGB VI sind sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei.
Auf diese Befreiung können sie aber auch verzichten und dann auch selbst weitere Rentenbeiträge leisten (§ 230 Abs.9 SGB VI). Nur dann erhöhen sich laut Gesetz auch die späteren Rentenleistungen. Wenn nur der Arbeitgeber Beiträge zahlt, bleibt dies dagegen unberücksichtigt.
Worum ging es im konkreten Streitfall?
Ein inzwischen 74 Jahre alter Rentner aus Hessen hatte nach Erreichen der Altersgrenze in Teilzeit weitergearbeitet. Sein Arbeitgeber hatte entsprechend Rentenbeiträge abgeführt, der Teilzeitarbeitnehmer hingegen keine weiteren freiwilligen Beiträge geleistet. Er meinte, die Rentenbeiträge des Arbeitgebers müssten seine künftige Rente erhöhen, auch wenn er selbst keine Beiträge gezahlt hatte. Seine Klage blieb vor dem Sozialgericht ebenso ohne Erfolg wie jetzt die Berufung vor dem LSG Hessen.