Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand: Ist die 15-Prozent-Grenze ein Investítionshemmnis?

So genannte anschaffungsnahe Herstellungskosten sind für Erwerber von Eigentumswohnungen oder Häusern der Albtraum, denn die Aufwendungen können nur im Wege der AfA steuerlich berücksichtigt werden – eine Einkunftserzielungsabsicht natürlich vorausgesetzt. Im Gesetz heißt es dazu: Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

Noch schlimmer wurde es, nachdem der BFH mit drei Urteilen vom 14.6.2016 (IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15) für einen Paukenschlag in Sachen „Anschaffungsnahe Herstellungskosten“ gesorgt hat. Weiterlesen

Vorsicht bei geerbter eigengenutzter Immobilie!

Wer eine Immobilie erbt und selbst nutzt, sollte sich beeilen und innerhalb von sechs Monaten einziehen. Das FG Münster hat nämlich entschieden, dass der Erwerb eines Familienheims nicht von der Erbschaftsteuer befreit ist, wenn der Erbe das Objekt erst nach einer dreijährigen Renovierungsphase bezieht (v. 24.10.2019, 3 K 3184/17 Erb).

Sachverhalt

Der Kläger hatte von seinem Vater eine eigengenutzte Doppelhaushälfte geerbt, die angrenzende Doppelhaushälfte bewohnte der Kläger bereits mit seiner Familie. Nach dem Tod des Vaters verband der Kläger beide Doppelhaushälften und nahm in der geerbten Hälfte umfangreiche Sanierungs- und Renovierungsarbeiten vor. Seit Abschluss dieser Arbeiten im Jahr 2016 nutzt der Kläger das gesamte Haus als einheitliche Wohnung. Das Finanzamt versagte aber die Erbschaftsteuerbefreiung für das geerbte Familienheim unter Hinweis auf die dem Kläger anzulastende Verzögerung. Der Kläger meinte demgegenüber, dass er unmittelbar nach dem Tod seines Vaters mit der Renovierung begonnen habe, die eine vorherige Trockenlegung des Hauses erfordert habe, die sich aufgrund der angespannten Auftragslage der beauftragten Handwerker verzögert habe.

FG Münster versagt Befreiung von der Erbschaftsteuer

Die Klage mit dem Ziel, die Erbschaftsteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zu gewähren, blieb ohne Erfolg. Weiterlesen

Schönheitsreparaturklausel – Gruß aus dem Reich der Toten

BGH festigt seine Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturklauseln sind jetzt noch töter. Zulässig sind sie überhaupt nur noch bei renoviert übergebenen Wohnungen. Bei unrenovierten Wohnungen muss dem Mieter ein angemessener Ausgleich gewährt werden; dieser muss den Mieter aber so stellen, als würde er eine renovierte Wohnung erhalten. Das galt seit 2015 (BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14). Es gilt der Grundsatz, dass die Beseitigung von Gebrauchsspuren des Vormieters nicht auf den Nachmieter übertragen werden darf. Der BGH hat das jetzt auch in einem Fall entschieden, in dem sich Mieter und Vormieterin über die Schönheitsreparaturen „geeinigt“ haben (BGH Urt. v. 22.8.2018 – VIII ZR 277/16). Weiterlesen

Rudert der BFH in Sachen „Anschaffungsnaher Aufwand“ zurück?

Der BFH hatte mit drei Urteilen vom 14.6.2016 (IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15) für einen Paukenschlag in Sachen „Anschaffungsnahe Herstellungskosten“ gesorgt. Er zählt auch reine Schönheitsreparaturen zu den „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, so dass diese in die Prüfung der 15-Prozent-Grenze einzubeziehen sind. Das heißt: Übersteigt die Gesamtsumme der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten (inkl. Schönheitsreparaturen) 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes, kann der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen abgeschrieben werden.

Ich kann und konnte mich mit der Rechtsprechung nicht anfreunden. Zumindest hätte der BFH in den Urteilsgründen für mehr Klarheit sorgen müssen, denn schon im Juni 2016 war abzusehen, dass es Fälle gibt, die bei strikter Anwendung der Regel „15 Prozent auf alles“ zu sachfremden Ergebnissen führt. In einem Fall ist der BFH nun zurückgerudert, oder soll ich sagen, er hat seine Auffassung „geschärft“. Weiterlesen