Piloten und Luftsicherheitspersonal – Reisekosten als Werbungskosten?

Neues Reisekostenrecht vom BFH bestätigt


Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem Jahr 2014 den Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte einschränkt, ist verfassungsgemäß, so der BFH in seinem Urteil vom 04.04.2019 (VI R 27/17). In zwei Urteilen befasste sich der BFH mit einem Piloten und einer Luftsicherheitskontrollkraft (VI R 40/16 und VI R 12/17).

Über die Hintergründe berichtete ich in meinem Beitrag „Befristete Beschäftigung – Reisekosten als Werbungskosten“.

Streitfall der Pilotin

Die Klägerin ist seit September 2007 als Flugzeugführerin angestellt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass sie auch auf anderen Flugzeugtypen, an anderen Orten sowie vorübergehend bei anderen Unternehmen im Konzern einsetzen werden konnte.

Im November 2011 wurde die Klägerin aufgrund ihrer Umschulung auf den Airbus A340 versetzt. Im Versetzungsschreiben behielt sich der Arbeitgeber vor, die Klägerin auf anderen Flugzeugmustern, an anderen Orten sowie vorübergehend bei anderen Unternehmen im A Konzern einzusetzen. Nach dem Streitjahr 2014 wurde die Klägerin auf ihren Antrag hin wieder zurückversetzt.

Die Pilotin machte Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen sowie Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Sie blieb damit jedoch gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht erfolglos. Weiterlesen

Frühstück im Lichte des Steuerrechts

Das Finanzgericht Münster hatte in seiner Entscheidung vom 31.05.2017 (11 K 4108/14) eine alltägliche Frage zu entscheiden: stellt die unentgeltliche Gestellung von Heißgetränken und unbelegten Brötchen an die Arbeitnehmer eine Mahlzeit, insbesondere ein Frühstück dar, die dem Lohnsteuerabzug unterliegt?

Der konkrete Fall:

Die Klägerin bestellte jeden Tag Brötchen (Laugen, Käse, Rosinen, etc.), die in Körben in der Kantine den gesamten Tag für die Belegschaft, aber auch den Kunden und Gästen zum unentgeltlichen Verzehr mit Heißgetränken angeboten wurden. Brotbelege (Käse, Aufschnitt, etc.) wurden nicht zur Verfügung gestellt.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass es sich bei der unentgeltlichen Überlassung der Brötchen um ein Frühstück handele, das mit den amtlichen Sachbezügen zu versteuern sei. Die Klägerin war der Ansicht, dass ein „einfaches Brötchen“ nebst Heißgetränk nicht als Frühstück zu sehen, sondern lediglich als sog. Aufmerksamkeit zu behandeln sei. Im Übrigen werden die Backwaren vor allem in der Zeit von 9.30 – 11 Uhr konsumiert, wenn sich Mitarbeiter und Führungscrew zum Austausch treffen, so dass ein eigenbetriebliches Interesse der Klägerin bestehe.

Die Auffassung des Senats:

Nach Auffassung des Senats stellten die zur Verfügung gestellten trockenen Brötchen kein Frühstück dar.

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