Neues Reisekostenrecht vom BFH bestätigt
Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem Jahr 2014 den Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte einschränkt, ist verfassungsgemäß, so der BFH in seinem Urteil vom 04.04.2019 (VI R 27/17). In zwei Urteilen befasste sich der BFH mit einem Piloten und einer Luftsicherheitskontrollkraft (VI R 40/16 und VI R 12/17).
Über die Hintergründe berichtete ich in meinem Beitrag „Befristete Beschäftigung – Reisekosten als Werbungskosten“.
Streitfall der Pilotin
Die Klägerin ist seit September 2007 als Flugzeugführerin angestellt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass sie auch auf anderen Flugzeugtypen, an anderen Orten sowie vorübergehend bei anderen Unternehmen im Konzern einsetzen werden konnte.
Im November 2011 wurde die Klägerin aufgrund ihrer Umschulung auf den Airbus A340 versetzt. Im Versetzungsschreiben behielt sich der Arbeitgeber vor, die Klägerin auf anderen Flugzeugmustern, an anderen Orten sowie vorübergehend bei anderen Unternehmen im A Konzern einzusetzen. Nach dem Streitjahr 2014 wurde die Klägerin auf ihren Antrag hin wieder zurückversetzt.
Die Pilotin machte Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen sowie Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Sie blieb damit jedoch gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht erfolglos. Weiterlesen