Befristete Beschäftigung – Reisekosten als Werbungskosten?

Neues Reisekostenrecht vom BFH bestätigt


Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem Jahr 2014 den Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte einschränkt, ist verfassungsgemäß, so der BFH in seinem Urteil vom 10.04.2019 (VI R 6/17).

Zum Hintergrund

Steuerrechtlich sind beruflich veranlasste Fahrtkosten von nichtselbständig Beschäftigten grundsätzlich in Höhe des tatsächlichen Aufwands als Werbungskosten abziehbar. Abzugsbeschränkungen bestehen allerdings für den Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeits- oder Dienstort. Werbungskosten liegen hier nur im Rahmen der sog. Pkw-Entfernungspauschale i.H.v. 0,30 € je Entfernungskilometer vor.

Dabei definiert das neue Recht den Arbeits- oder Dienstort als „erste Tätigkeitsstätte“ (bisher: „regelmäßige Arbeitsstätte“). Nach dem neuen Recht bestimmt sich die erste Tätigkeitsstelle anhand der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber (§ 9 Abs. 4 EStG). Demgegenüber kam es zuvor auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers an. Diese Änderung ist für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG) sowie der Verpflegungspauschalen (§ 9 Abs. 4a Satz 1 EStG) von Bedeutung, so der BFH. Weiterlesen

Kürzung von Verpflegungspauschalen bei Verzicht auf Gemeinschaftsverpflegung

Kürzlich hatte ich berichtet, dass ein geldwerter Vorteil auch zu versteuern ist, wenn eine vorhandene Gemeinschaftsunterkunft (durch einen Soldaten) nicht genutzt wird. In die gleiche Richtung geht ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.12.2017. Dieses hat entschieden, dass die Kürzung des Verpflegungspauschbetrages auch dann vorzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber bezahlte Mahlzeit nicht einnimmt. Konkret ging es um einen Berufssoldaten, der an der angebotenen Gemeinschaftsverpflegung nicht teilgenommen hat (FG Baden-Württemberg vom 12.12.2017, 5 K 432/17, Revision VI R 16/18).

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Transferkosten gehören (grundsätzlich) nicht zum geldwerten Vorteil

Die meisten betrieblichen Weihnachtsfeiern werden bereits jetzt geplant. Dabei haben die meisten Chefs die Kosten im Auge, nicht zuletzt um eine Lohnbesteuerung zu verhindern, welche eintritt, wenn der Freibetrag von 110 € überschritten wird. Weiterlesen

Nicht alle Aufwendungen bei einer Betriebsveranstaltung gehören zum geldwerten Vorteil!

Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung einschließlich der Umsatzsteuer für die üblichen Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt mehr als 110 € je Veranstaltung, sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn hinzuzurechnen und als geldwerter Vorteil zu versteuern.  Weiterlesen

Die GoBD sind bei der Lohnsteuer-Außenprüfung angekommen

Im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen (und auch Betriebsprüfungen) wird immer wieder festgestellt, dass Reisekosten überhöht steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt worden sind. Und zuweilen gibt es Unternehmer, die ihren Mitarbeitern „Auslösungen“ gewähren, die sie anschließend nicht im Lohnkonto aufzeichnen – sei es aus Unkenntnis oder sei es in der „echten“ Absicht, Lohnsteuer und vor allem Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Wird ein solcher Fall von den Prüfungsdiensten aufgedeckt, wird gerne seitens der Arbeitgeber nachträglich ein Antrag auf Lohnsteuerpauschalierung gestellt.

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Fahrten zum V+V-Objekt: Reisekosten oder nur Entfernungspauschale?

Die Entfernungspauschale, bei der unterm Strich nur die Hälfte der tatsächlich zurückgelegten Kilometer steuermindernd als Werbungskosten abgezogen werden können, verbindet man reflexartig eigentlich nur mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Weit gefehlt!  Weiterlesen