Mit dem BMF-Schreiben vom 13.01.2021 (IV C 6 -S 2138/19/10002 :003) hat das Ministerium die Reinvestitionsfristen für Ersatzbeschaffungen i.S.v. R 6.6 EStR um ein Jahr vorübergehend verlängert.
Hintergrund
Gem. R 6.6 der Einkommensteuerrichtlinien kann die Gewinnverwirklichung durch Aufdeckung stiller Reserven in bestimmten Fällen der Ersatzbeschaffung vermieden werden. Voraussetzung dafür ist, dass
- ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet,
- innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut (Ersatzwirtschaftsgut) angeschafft oder hergestellt wird, auf dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten die aufgedeckten stillen Reserven übertragen werden, und
- in dem handelsrechtlichen Jahresabschluss entsprechend verfahren wird.
Zweck dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Anerkennung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung und deren Übertragung auf ein Ersatzwirtschaftsgut „ist nicht allein die als unbillig empfundene Besteuerung eines Gewinns, der durch die zwangsweise Aufdeckung stiller Reserven entsteht; vielmehr soll dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden, die erlangte Entschädigung zur Wiederbeschaffung des Ersatzwirtschaftsguts zu verwenden“ (vgl. BFH v. 14.10.1999, IV R 15/99).
Folge der Rücklagenbildung ist, dass der realisierte Gewinn zunächst neutralisiert wird. Weiterlesen