Neue verschärfte Regeln für elektronische Marktplatzbetreiber im Umsatzsteuerrecht (Teil 1)

Bereits seit dem 01.01.2019 können Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung anderer Unternehmer, die auf dem bereitgestellten Markplatz rechtlich begründet worden ist, nach § 25e Abs. 1 UStG in Haftung genommen werden. Diese Regelungen sollen nunmehr mit dem Jahressteuergesetz 2020 einer deutlichen Verschärfung unterzogen werden.

Was bedeutet das für die Betreiber? Weiterlesen