Keine Umsatzsteueraufteilung bei Rabattgewährung für Mitglieder

Können Kunden eines Supermarktes eine „Mitgliedschaft“ erwerben, die es ihnen ermöglicht, Waren verbilligt zu erwerben, so unterliegen die „Mitgliedsbeiträge“ dem Regelsteuersatz – eine Aufteilung des Steuersatzes darf selbst dann nicht erfolgen, wenn die Kunden überwiegend Waren erwerben können, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.6.2018, 7 K 7226/15, Rev. unter XI R 21/18).

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Das Krimi-Dinner ohne Happy End

Die Veranstalter von sogenannten Dinner-Shows scheinen hartnäckige Menschen zu sein. Wenn ich richtig gezählt habe, sind sie in jüngster Zeit das dritte Mal vor dem BFH unterlegen, das heißt, die Dinner-Shows unterliegen nach Ansicht des BFH dem Regelsteuersatz. Das gilt zumindest dann, wenn es sich um eine einheitliche, komplexe Leistung handelt (BFH-Urteil vom 13.6.2018, XI R 2/16). Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegen die Eintrittsberechtigungen für Theater und den Theatervorführungen vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler zwar dem ermäßigten Steuersatz. Die Steuerermäßigung setzt jedoch voraus, dass die begünstigte Vorführung der Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist und den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. Weiterlesen

Unterscheidung zwischen Biergarten und Festzelt

In meinem Blog „Doch ermäßigter Steuersatz für Breznläufer! Und auch für Imbisse in Foodcourts?“ habe ich das so genannte „Breznläufer-Urteil“ des V. Senats des BFH vorgestellt (BFH 3.8.2017, V R 15/17). Etwas im Hintergrund geblieben ist dagegen eine Entscheidung des XI. BFH-Senats zur „Speisenabgabe in einem Bayerischen Biergarten“. Diese Umsätze sollen nämlich dem Regelsteuersatz unterliegen (BFH 24.7.2017, XI B 37/17).

Genauer gesagt erbringt der Inhaber eines Grillstands in einem Biergarten dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen, wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt Speisen abgibt und aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen. Weiterlesen

O‘zapft is!

Der BFH beweist wieder einmal ein exzellentes Timing bei der Veröffentlichung seiner Entscheidungen. Just vor Beginn der 184. Wiesn hat der V. Senat ein Urteil zur Umsatzsteuer mit großer Breitenwirkung bekannt gemacht. Blogger-Kollege Christian Herold hat hierzu schon geschrieben. Meine Meinung zu diesem Urteil möchte ich aber nicht für mich behalten.

Verkauft ein Brezelverkäufer auf dem Oktoberfest in Festzelten „Wiesnbrezn“ an die Gäste eines personenverschiedenen Festzeltbetreibers, gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Lebensmittel. Mit Urteil vom 3. August 2017 (V R 15/17) hat der BFH die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zurückgewiesen, die im Verkauf der Brezeln durch den Brezelverkäufer einen restaurantähnlichen Umsatz gesehen hatte, der dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen sollte. Immer wieder führt die Differenzierung von Regelsatz und ermäßigtem Steuersatz im Umsatzsteuerrecht zu Abgrenzungsproblemen. Nachforderungen können die Unternehmensexistenz bedrohen.

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