Wie gehabt an dieser Stelle wieder der Hinweis auf drei interessante Steuerstreitigkeiten vor den obersten Gerichten. Diesmal geht es um die Rentenbesteuerung und zwei umsatzsteuerrechtliche Themen.
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GmbH-Beteiligung: Immer einen vorsorglichen Antrag auf Regelbesteuerung stellen?
Mein Kollege Ralph Homuth hat in seinem Blog-Beitrag „Verdeckte Gewinnausschüttung: Wann ist der Antrag auf Anwendung der günstigeren Regelbesteuerung zu stellen?“ bereits das Urteil des BFH vom 14.5.2019 (VIII R 20/16) zu § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG vorgestellt. Danach gilt: Wer Kapitalerträge aus einer unternehmerischen GmbH-Beteiligung erhält, muss den Antrag auf Regelbesteuerung (anstelle der Abgeltungsteuer) spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung stellen, um so die anteilige Steuerfreistellung im Zusammenhang mit dem Teileinkünfteverfahren zu erhalten. Der BFH stellt also stets und ausnahmslos auf die Abgabe der Einkommensteuererklärung ab.
Verdeckte Gewinnausschüttung: Wann ist der Antrag auf Anwendung der günstigeren Regelbesteuerung zu stellen?
Wer Kapitalerträgen aus einer unternehmerischen Beteiligung erhält, muss den Antrag auf Regelbesteuerung (anstelle der Abgeltungsteuer) spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung stellen, um so die anteilige Steuerfreistellung im Zusammenhang mit dem Teileinkünfteverfahren zu erhalten. So das Urteil des BFH vom 14.05.2019 (VIII R 20/16) zu § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG.
Der Streitfall
Der Kläger war Alleingesellschafter der A-GmbH und Geschäftsführer der B-GmbH, einer 100%-igen Tochtergesellschaft der A-GmbH. In den Streitjahren 2009 bis 2011 bezog er von der B-GmbH Gehalt und Tantiemen sowie Honorare für Beratungsleistungen. Diese Zahlungen erklärte er bei seinen Einkünften aus selbständiger bzw. nichtselbständiger Arbeit.
Einkünfte aus seiner Beteiligung an der A-GmbH erklärte der Kläger nicht. Er beantragte zwar die sog. Günstigerprüfung; er stellte jedoch keine Anträge auf Anwendung der Regelbesteuerung gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG. Hierfür sah er bei Abgabe seiner Einkommensteuererklärungen schließlich keinen Anlass. Er ging davon aus, dass er nur Einkünften aus nichtselbständiger bzw. Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezog.
Eine Außenprüfung ergab, dass ein Teil des Geschäftsführergehaltes, der Entgelte für Beratungsleistungen und der Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen waren. Der Kläger stellte nun Anträge auf Regelbesteuerung. Weiterlesen