Die Grunderwerbsteuer unterliegen standardmäßig Änderungen der Rechtsträgereigenschaft an einem Grundstück. Bei Gesellschaften greift diese Sichtweise allerdings etwas zu kurz. Werden Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft übertragen, kommt es zu keinem Rechtsträgerwechsel am Grundstück. Bei Erreichen bestimmter Schwellen an Anteilsübertragungen wird daher auch ohne Rechtsträgerwechsel am Grundstück ein grunderwerbsteuerbarer Tatbestand ausgelöst (siehe § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG).
Gerade im Bereich der Umstrukturierung von Unternehmen kann die Grunderwerbsteuer ein Hindernis sein, denn Umwandlungsvorgänge führen regelmäßig zu Änderungen in der Beteiligungsstruktur von Gesellschaften. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber mit § 6a GrEStG eine Steuervergünstigung geschaffen, die Abhilfe leisten soll. Allerdings erfasst diese an sich gut gemeinte Vergünstigung aufgrund ihrer Ausgestaltung nur einen kleinen Anwendungsbereich. Nun hatte der BFH Gelegenheit, sich mit § 6a GrEStG zu beschäftigen und hat dankenswerter Weise der Vorschrift einen sinnvollen und vor allem praktischen Anwendungsbereich gegeben (Urteil vom 22.08.2019 – II R 18/19). Weiterlesen