Mit Blog-Beitrag vom 4. November 2016 berichtete ich zur deutlichen Verschärfung der Sozialversicherungspflicht bei Fremd- und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern. Eine Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen (28.06.2016, S 8 R 1775/14) zeigt, unter welchen (aus Mehrheitsgesellschafter-Sicht nicht zwingend wünschenswerten) Bedingungen Sozialversicherungsfreiheit des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers noch erreicht werden kann.
Ausnahmsweise keine Sozialversicherungspflicht des Minderheitsgesellschafters-GF, „denn die Macht ist mit ihm“
Kommentar