Das LAG Köln hat unter dem Aktenzeichen 4 SaGa 3/17 ein beachtenswertes Urteil zu der Versetzung eines Arbeitnehmers gefällt.
Ein Arbeitnehmer wehrte sich mit einem Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Versetzung von Bonn nach Darmstadt. Arbeitsvertraglich war die Versetzung möglich.
Das LAG hat entschieden, dass es einem Arbeitnehmer in der Regel zuzumuten ist, einer Versetzungsanordnung des Arbeitgebers zunächst Folge zu leisten und dies im Hauptsacheverfahren klären zu lassen.
Eine einstweilige Verfügung hat in einem solchen Fall nur dann Erfolg, wenn ansonsten wesentliche Nachteile des Arbeitnehmers drohen und eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist. Weiterlesen