Ein Jahr Einspruchsfrist bei unzureichender Rechtsbehelfsbelehrung

Weist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig. Die Einspruchsfrist beträgt dann ein Jahr – so kurz und knapp lässt sich eine der Kernaussagen des BFH-Urteils vom 28.4.2020 (VI R 41/17) zusammenfassen. Weiterlesen

Mindestanforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, mit der Folge der Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr, wenn sie in einer der wesentlichen Aussagen (§ 356 Abs. 1 AO) unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.

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Kindergeldrecht ist für Juristen und nicht für das Volk gemacht?

Die Entscheidungen des III. Senates schrecken mich häufig auf; sie sind doch sehr „individuell“. Juristisch mag so einiges was der Senat entscheidet, vertretbar sein. Die praktischen Auswirkung auf die Nutzer des Rechts werden dabei außer Acht gelassen. So hat der Senat mit Urteil vom 13.05.15 (III R 8/14) entschieden, dass die Kostenentscheidung gem. § 77 EStG nicht mit dem Einspruch angefochten werden kann, wenn diese in der Einspruchsentscheidung über das Kindergeld enthalten ist. Weiterlesen