Die Berlinale ist vorbei. Viele internationale Stars haben das Filmfest genutzt, um auf sich und ihre Projekte aufmerksam zu machen und schließlich auch, um neue Projekte zu akquirieren. Zeit, sich einmal mit der Besteuerung ausländischer Künstler zu befassen.
Steuerabzug nach § 50a EStG
Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wird die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs nach § 50a EStG erhoben. Dies gilt insbesondere bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden. Dabei ist es unerheblich, wem die Einkünfte zufließen. Der Steuerabzug ist daher auch vorzunehmen, wenn das Honorar bspw. nicht an den Künstler, sondern an seine Agentur gezahlt wird. Weiterlesen