Rechnungsabgrenzungsposten und Wesentlichkeit – Ist jetzt alles gut?

Der Bundesfinanzhof hatte in seinem Urteil v. 16.3.2021 (X R 34/19) den Verzicht auf die aktivische Abgrenzung bei Vorauszahlungen von niedrigen zwei- und dreistelligen Einzelbeträgen als steuerlich unzulässig erachtet. Den Grundsatz der Wesentlichkeit sah der BFH nicht als tragfähige Begründung für den Verzicht auf die Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP). Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber dieses Urteil nun entschärft. Wird damit alles gut?

Der BFH begründete sein damaliges Urteil bei Anerkenntnis der Existenz eines Grundsatzes der Wesentlichkeit vor allem mit dem Wortlaut von § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, der ein abschließendes Aktivierungsgebot für Ausgaben vorsehe, die unter die gesetzliche Definition für aktive RAP fallen. Der Gesetzeswortlaut sehe kein Wahlrecht vor, weswegen es an einer rechtlichen Grundlage für den Verzicht auf den Ansatz aktiver RAP in Fällen von geringer Bedeutung fehle.

Der BFH ging in seinem Urteil aber noch weiter und sieht den Wesentlichkeitsgrundsatz nur greifen, wenn im Einzelfall ein explizites gesetzliches Wahlrecht zum Ansatz eines Bilanzpostens vorliegt. Nach dieser Denkweise greift der Grundsatz der Wesentlichkeit also nur, wenn der Gesetzgeber für jeden Einzelfall ein explizites Wahlrecht zum Bilanzansatz kodifiziert hat.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber einen neuen § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG eingefügt und damit ein explizites gesetzliches Wahlrecht für aktive und passive RAP geschaffen: „Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.“ Die Vorschrift ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2021 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden (§ 52 Abs. 9 Satz 1 EStG). Damit kann nun auf die Abgrenzung von Einzelbeträgen von bis zu 800 € ohne Umsatzsteuer verzichtet werden, wobei die Methodeneinheitlichkeit zu beachten ist.

Die Regelung ist während des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund eines Vorschlags des Bundesrates aufgenommen worden und soll der Steuervereinfachung sowie dem Bürokratieabbau sowohl auf Seiten der Steuerpflichtigen und deren Beratern als auch auf Seiten der Finanzverwaltung dienen (BT-Drs. 20/4729 S. 130 f.). Mit der Gesetzesänderung iS des früheren BFH-Beschlusses v. 18.3.2010 (X R 20/09) wurde für den Einzelfall der RAP für Beträge bis zur GWG-Grenze eine Lösung gefunden. Die Festlegung der Methodeneinheitlichkeit ist nachvollziehbar, um eine einseitige steuermindernde Nutzung des Wahlrechts für aktive RAP zu vermeiden.

Man könnte sich zurücklehnen und zufrieden lächeln. Aber als Hochschullehrer und Wirtschaftsprüfer sucht man gerne nach dem Haar in der Suppe. Weiterlesen

Rechnungsabgrenzungsposten und Wesentlichkeit – BFH auf Irrwegen?

Verschiedentlich hatte ich schon zur Bilanzierung von Rechnungsabgrenzungsposten Stellung genommen. Auch meine Mit-Blogger haben sich schon dazu geäußert. Meist handelt es sich bei den abzugrenzenden Beträgen um kleine Summen, etwa aus der Vorauszahlung von Mieten, Zinsen, Versicherungen, KFZ-Steuer. Eigentlich sollte doch in der Praxis zumindest bei den einzeln und in Summe häufig geringen Beträgen kein Streitpotenzial liegen. Aber wir sind in Deutschland und haben nichts Besseres zu tun, als uns höchstrichterlich um „Peanuts“ zu streiten. So etwa im jüngst entschiedenen Fall. Weiterlesen

Hopphopp im Galopp! – Sportstudios als Corona-Bilanzierungsproblem

Schon im ersten Lockdown hatte ich mit meiner Frau „geschimpft“, weil sie einfach so ihre Beiträge an das Sportstudio brav weitergezahlt hatte. Das Sportstudio hatte sich einfach „tot gestellt“ und die Zahlungen gerne entgegengenommen. Nach der zwischenzeitlichen Öffnung durfte meine Frau dann feststellen, dass sie trotzdem nicht in die begehrten, weil aufgrund der Hygieneauflagen knappen Kurse kam, sondern nur die Geräte benutzen konnte. Das Ganze wiederholt sich jetzt mit dem zweiten Lockdown.

Mir ging die ganze Zeit im Kopf herum, was die Lockdown-Situation für die Bilanzierung des Sportstudios bedeutet. Mangels persönlicher Betroffenheit – ich bevorzuge Wandern, Radfahren und Schwimmen im See – habe ich das aber nicht weiterverfolgt. Jetzt hat das IDW einige wertvolle Hinweise gegeben, die als sachgerechte Lösung erscheinen und die ich daher als Grundlage für meine Überlegungen zum Thema verwenden möchte. Weiterlesen

Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bei unwesentlichen Beträgen nicht notwendig?

Gesetz enthält Aktivierungsgebot – ohne Wahlrechte

Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz nur für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen. Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient somit dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung hat der Steuerpflichtige insoweit kein Wahlrecht.

Rechtsprechung sieht zunehmend Vereinfachungsbedarf Weiterlesen

Mobilfunkverträge mit Smartphone – Latente Steuern wegen fragwürdiger Auffassung des BFH

Mobilfunkverträge mit der Abgabe eines „vergünstigten“ Smartphones führen zu einem immer wieder diskutierten Bilanzierungsproblem im handelsrechtlichen Jahresabschluss, in der Steuerbilanz wie auch im IFRS-Abschluss. Bedauerlicherweise hat der BFH hierzu in der Vergangenheit eine nur schwer vertretbare Auffassung verlautbart, die von der h.M. zur handelsbilanziellen Abbildung wie auch von der Bilanzierung nach IFRS abweicht. Daraus können Abweichungen zwischen Steuer- und Handelsbilanz resultieren. Diese Abweichungen lassen die Frage nach der Bildung latenter Steuern in der Handelsbilanz folgen. Weiterlesen

Ein Dankeschön ans Finanzgericht: Kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bei unwesentlichen Beträgen

Die periodengerechte Gewinnermittlung ist an sich eine feine Sache, denn sie ermöglicht eine Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen verschiedener Geschäftsjahre. Basis bildet u.a. die Rechnungsabgrenzung. Doch was ist mit der periodengerechten Abgrenzung von Kleinbeträgen, die auf den Jahresabschluss aufgrund des geringen Betrages nahezu keine Auswirkungen haben? Diese Frage hat nun das Finanzgericht in Baden-Württemberg geklärt (Urteil v. 2.3.2018, 5 K 548/17). Weiterlesen

Keine Rechnungsabgrenzungsposten bis zur GWG-Grenze

Grundsätzlich besteht nach § 5 Abs. 5 EStG ein Gebot zum Ansatz von aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Würden insoweit keine Abgrenzung stattfinden, wäre das ein Verstoß gegen die Bilanzierungsgrundsätze der Vollständigkeit und Wahrheit. Allerdings gibt es Ausnahmen!

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Rechnungsabgrenzungsposten – eigentlich klar, aber immer wieder strittig

Im Gesetz ist die Frage der Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten konkret geregelt. Man sollte meinen, dass darin für die Praxis kein Streitpotenzial läge. Weit gefehlt, muss sich doch auch der BFH immer wieder mit den RAP auseinandersetzen. Jüngst hatte sich der BFH mit der Frage zu befassen, ob das Entgelt für eine Unterlassungsverpflichtung passivisch abzugrenzen ist. Weiterlesen

Was gehört zum begünstigten Aufgabegewinn im Sinne des § 16 EStG?

Im Rahmen der Aufgabe eines Gewerbebetriebs werden stille Reserven, welche sich über Jahre oder Jahrzehnte im Betrieb aufgebaut haben, in einem punktuellen Vorgang aufgedeckt. Dieser „Zusammenballung“ tragen wesentliche steuerliche Begünstigungen in den § 16 Abs. 4 und § 34 EStG Rechnung.

Wegen der erhöhten steuerlichen Belastung für den bisherigen Betriebsinhaber im Zeitpunkt der Aufgabe ist der sachliche Umfang des begünstigten Aufgabegewinns ein häufiger Zankapfel zwischen Berater, Finanzverwaltung und den Finanzgerichten.

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