Sollbesteuerung: BFH folgt dem EuGH bei Vermittlungsleistungen

Der BFH hatte im Jahre 2017 Zweifel an der uneingeschränkten Pflicht zur Sollversteuerung angemeldet und durch Beschluss vom 21.6.2017 (V R 51/16) ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Dieser hatte dazu mit seinem Urteil vom 29.11.2018 (C‑548/17) Stellung genommen und entschieden, dass keine Pflicht zur uneingeschränkten Sollbesteuerung besteht. Bei einer Vermittlungsleistung, die ratenweise vergütet wird, sei davon auszugehen, dass der Steuertatbestand und der Steueranspruch nicht zum Zeitpunkt der Vermittlung, sondern erst mit Ablauf des Zeitraums eintreten, auf den sich die Zahlungen beziehen. Der BFH hat „sein“ Verfahren nun wieder aufgenommen und im Sinne des EuGH entschieden (BFH-Urteil vom 26.6.2019, V R 8/19 (V R 51/16), NWB OAAAH-28211).

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Finanzamt will vollstrecken – Was tun?

Ist eine Steuerschuld erst einmal festgesetzt, kann man sich der Begleichung nur noch schwerlich entziehen. Anders als im Bürgerlichen Recht kann das Finanzamt ohne weiteres zur Vollstreckung greifen. Doch nicht immer ist das auch rechtmäßig. Wie also kann man sich gegen unberechtigte Vollstreckungsbemühungen wehren?

Die schlichteste Reaktionsmöglichkeit auf eine Vollstreckungsankündigung ist die freiwillige Zahlung. Wer die Möglichkeit zur Steuerentrichtung hat, schafft sich so den dringendsten Ärger schnell vom Hals. So bleibt mehr Zeit, rechtlich gegen die zugrunde liegende Festsetzung vorzugehen. Allerdings hat die Methode – neben dem Liquiditätserfordernis – auch Tücken. Nicht ganz unberechtigt hält so mancher das Finanzamt für ein Sparschwein aus Kruppstahl – ist einmal Geld drin, kommt es nie wieder heraus. Jedenfalls bei dauernder Säumigkeit oder sonstigen Steuerrückständen muss man im Zweifel tatsächlich mit den bekannten Umbuchungen rechnen. Weiterlesen