Sind vom Arbeitgeber ausgehandelte Rabatte für den privaten Kfz-Kauf zu versteuern?

Seit vielen Jahren beschäftigt die Frage, ob Zuwendungen eines Dritten bei einem Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu versteuern sind, die Gerichte. Das BMF führt hierzu unter anderem aus (BMF-Schreiben vom 20.1.2015, BStBl 2015 I S. 143): Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, sind Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt die Annahme von Arbeitslohn dagegen in der Regel aus. Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (z. B. Mengenrabatte).

Nun hat sich das FG Rheinland-Pfalz mit der Deutschen liebsten Kindes befasst, nämlich dem Auto, genauer gesagt mit der Gewährung von Großkundenrabatten, die Arbeitnehmer erhalten, wenn sie einen Pkw bei einem bestimmten Hersteller bzw. dessen Händlern erwerben. Und es hat zugunsten der Mitarbeiter entschieden, dass die Rabatte nicht als Arbeitslohn versteuert werden müssen (Urteil vom 9.9.2020 – 2 K 1690/18). Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Mai 2019

Wie gewohnt an dieser Stelle wieder drei ausgewählte Steuerstreitigkeiten auf höchstrichterlicher Ebene. Diesmal geht es um die Frage ob bei Zuwendungen eines Dritten ein geldwerter Vorteil gegeben sein kann, was „typischerweise arbeitstäglich“ im Rahmen der Entfernungspauschale bedeutet und wie der Antrag auf Änderung einer Einspruchsentscheidung konkretisiert werden muss. Weiterlesen

Belegschaftsrabatte: BFH bestätigt Konzernklausel

Der BFH hält das Steuergeheimnis zunehmend höher. Daher verzichtet er seit einiger Zeit in berechtigten Fällen auf eine Darstellung des Sachverhalts. Das ist schade, da dadurch einige Entscheidungen nicht richtig gewürdigt werden können. Nach meinen Dafürhalten ist jedenfalls das Urteil des BFH vom 26.4.2018 (VI R 39/16) durchaus erwähnenswert, da sich die Richter hier ausführlich mit der Frage auseinandersetzen, in welchen (Grenz-)Fällen § 8 Abs. 3 EStG für Belegschaftsrabatte zur Anwendung kommt.

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