Ein steuerlich unzulässiger Querverbund wirkt sich auch bei der Beteiligung einer Gebietskörperschaft an einer Mitunternehmerschaft aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26.06.2019 – VIII R 43/15 zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG entschieden.
Der Streitfall
Eine kommunale Gebietskörperschaft (Klägerin) war als alleinige Kommanditistin an der Stadtwerke I-GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. Die Tätigkeit der KG bestand aus den Sparten Strom- und Wasserversorgung, Fernwärme, einem Fährbetrieb, Freibad, Hallenbad und Eisstadion. Die KG erstellte für die Streitzeiträume 2003 bis 2005 handelsrechtliche Jahresabschlüsse mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Lageberichten, in die die Erträge und Aufwendungen aus sämtlichen Tätigkeiten eingingen. Weiterlesen