Solartankstellenfördertopf nach einem Tag ausgeschöpft – Was läuft da schief?

Das staatliche KfW-Förderprogramm für Solartankstellen in selbstgenutztem Wohneigentum war beim Programmstart am 26.9.2023 am Tagesende bereits ausgeschöpft. Was heißt das für die Zukunft und wie ist das einzuordnen?

Hintergrund

Wer sein Elektroauto mit Solarstrom auflädt, soll dafür einen staatlichen Förderzuschuss für den Kauf und An­schluss von Lade­station, Photo­voltaik­anlage und Solar­strom­speicher bekommen – so der Plan des Bundes. Im KfW-Fördertopf sind hierfür insgesamt 500 Mio. Euro. Es gibt (besser: gab) einen Zuschuss von bis zu 10.200 Euro für Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum, die ein E-Auto besitzen oder zum Zeitpunkt der Antragstellung bestellt haben. Die Höchstfördersumme erhält nur, wer den Akku seines Fahrzeugs auch zum Entladen freigibt: Der Akku des Fahrzeugs kann so als Reserve dienen, aus der im Bedarfsfall auch Strom zurück ins Netz fließen oder im eigenen Haus anderweitig genutzt werden kann. Erfolgreiche Antragsteller haben für die Umsetzung zwei Jahre Zeit, erst nach erfolgter Umsetzung wird der Förderzuschuss ausgezahlt

Windhundprinzip führt zu Ansturm auf KfW-Förderprogramm

Programmstart war Dienstag, 26.9.2023. Wer zuerst kommt mahlt zuerst, wenn die Mittel ausgeschöpft sind, gibt es keine Förderung. Dieses Windhundprinzip hat zu einer Überlastung des digitalen KfW-Antragsportals geführt, ferner dazu, dass bereits am Abend des ersten Antragstages die Mittel von 300 Mio. Euro für 2023 ausgeschöpft waren. Insgesamt 33.000 Anträge wurden positiv entschieden, teilt die KfW aktuell mit. Dem Vernehmen nach versucht über 190.000 Interessenten, die KfW-Antragsseiten zu erreichen – die meisten ohne Erfolg.

Wie ist das zu einzuordnen und zu bewerten?

Das Interesse an dem neuen Photovoltaik-Förderprogramm war (absehbar) riesig; Weiterlesen

Neues BMF-Schreiben zu PV-Anlagen: Echte Vereinfachung oder Irreführung der Steuerpflichtigen?

Das BMF hat Anfang Juni eine Vereinfachung für Betreiber kleiner PV-Anlagen bis 10 kW sowie für Betreiber kleinerer Blockheizkraftwerke erlassen: Für solche Anlagen ist auf schriftlichen Antrag aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.

Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre. Damit müssen die Antragsteller keine Gewinnermittlung, keine Anlage EÜR und keine Anlage G erstellen. Das wird durchaus viele Betreiber erfreuen, den einen oder anderen Steuerberater vielleicht weniger. Die genauen Voraussetzungen für die Nutzung der Vereinfachungsregelung können Betroffene dem BMF-Schreiben vom 2.6.2021 (IV C 6 – S 2240/19/10006 :006) entnehmen.

Mich irritiert an dem BMF-Schreiben aber folgender Punkt: Weiterlesen