Wie bereits berichtet hat die Finanzverwaltung für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen eine Billigkeitsregelung geschaffen. Danach dürfen die Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen von einem Liebhaberei-Wahlrecht Gebrauch machen, so dass Gewinne und Verluste unter den Tisch fallen. Ich weiß nicht, ob das BMF bei Erlass der Regelung wirklich alle Fragen bedacht hat, die so aufkommen. Mir scheint es fast, als wenn die gut gemeinte Vereinfachungsregelung so einfach nicht ist.
Das liegt wohl auch daran, dass das ursprüngliche Schreiben des BMF vom 2.6.2021 – IV C 6 – S 2240/19/10006 :006 (BStBl 2021 I S. 722) einige Monate später geändert wurde (BMF-Schreiben vom 29.10.2021 – IV C 6 – S 2240/19/10006 :006 (BStBl 2021 I S. 2202). Zunächst hieß es noch, dass die Billigkeitsregelung nur für Anlagen gilt, die auf Ein- und Zweifamilienhäusern installiert sind und bei denen die jeweiligen Immobilen zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder unentgeltlich überlassen werden. Doch nach dem jüngeren BMF-Schreiben fallen auch Anlagen unter die Vereinfachungsregelung, die auf einem Mehrfamilienhaus installiert sind. Auf die übrigen Voraussetzungen soll hier nicht eingegangen werden. Insoweit kann auf das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 verwiesen werden.
Eine weitere Frage, die offenbar häufiger gestellt wird: Weiterlesen →