Bei der Bemessung des Elterngeldes gibt es immer wieder Streit über die Frage, was als maßgebendes Nettoeinkommen zu werten ist und inwieweit z.B. Umsatzbeteiligungen von Arbeitnehmern zu berücksichtigen sind. In dem maßgebenden § 2c des Elterngeldgesetzes heißt es dazu unter anderem: „Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld … ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind.“
Nun liegt die Vermutung nahe, dass es bei der Wertung, was als „sonstiger Bezug“ in diesem Sinne gilt, ausschließlich auf die lohnsteuerliche Behandlung durch den Arbeitgeber ankommt. Doch weit gefehlt. Jüngst hat das BSG zugunsten der Eltern wie folgt entschieden: Weiterlesen