Wenn ein Gesellschafter aus Gründen des Gesellschaftsverhältnisses auf eine Forderung gegenüber seiner GmbH verzichtet, erbringt er eine verdeckte Einlage. Durch den Forderungsverzicht entsteht aufgrund der Ausbuchung der Verbindlichkeit innerhalb der Bilanz der Kapitalgesellschaft ein Gewinn, welche jedoch außerbilanziell in Höhe der verdeckten Einlage zu neutralisieren ist.
Das Problem dabei: Die Ausbuchung der Verbindlichkeit innerhalb der Bilanz ist zum Nennwert durchzuführen, während die verdeckte Einlage lediglich mit dem Teilwert zu bewerten ist. Sofern die Forderung des Gesellschafters als nicht werthaltig anzusehen ist, beträgt daher der Teilwert der verdeckten Einlage null Euro.
In der Praxis kommt der Ermittlung des Teilwerts einer verdeckten Einlage gerade im Bereich des Konzerns daher erhebliche Bedeutung zu. Weiterlesen