Der Anteil der Privatnutzung eines Fahrzeugs ist entweder über ein Fahrtenbuch oder über die 1%-Methode zu ermitteln. Doch ist die letztgenannte, pauschale Wertermittlung auch zulässig, wenn der Steuerpflichtige mehrere Fahrzeuge nutzen darf, aber dies nur höchst persönlich und daher nicht parallel möglich ist?
Der Streitfall
Dem Kläger war es möglich, mehrere Fahrzeuge zu nutzen. Da er diese arbeitsvertraglich nur selbst fahren (und damit nicht z.B. Familienmitgliedern überlassen durfte), war ihm die parallele Nutzung mehrerer Fahrzeuge nicht möglich. Sollte er sich trotzdem für jedes Fahrzeug die 1%-Regelung anrechnen lassen müssen?
Ja, befand das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 02.11.2018 – 13 K 13225/17. Da das FG die Revision nicht zuließ, versuchte der Kläger sein Glück mittels einer Nichtzulassungsbeschwerde. Nach seiner Begründung hielt er die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, „ob die 1 %-Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG jedenfalls dann nur für ein Fahrzeug gilt, wenn der Arbeitnehmer zwar arbeitsvertraglich mehrere Fahrzeuge unentgeltlich privat nutzen darf, die Überlassung an Dritte jedoch nicht erfolgt und dies auch arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist“. Weiterlesen