Für die Nutzung eines Firmen-Pkw, der sich im Betriebsvermögen befindet, ist grundsätzlich die 1%-Regelung zur Versteuerung der – tatsächlichen oder unterstellten – Privatnutzung anzuwenden, wenn kein Fahrtenbuch geführt worden ist. Die Finanzverwaltung kann sich u.a. auf den Beschluss des BFH vom 13.12.2011 (VIII B 82/11) berufen, wonach der “Beweis des ersten Anscheins” für eine Privatnutzung eines Fahrzeugs spreche. Wie immer bei derartigen Formulierungen streiten Fiskus und Steuerzahler darüber, wann ein erster Anschein vorliegt bzw. wie dieser erschüttert werden kann.
Diesbezüglich sei zunächst auf das Urteil des Niedersächsischen FG vom 20.3.2019 (9 K 125/18) hingewiesen, wonach eine Privatnutzung für einen VW Touareg auch dann anzunehmen ist, wenn sich im Privatvermögen ein Kleinwagen (hier ein Opel Corsa) befindet. Denn die Fahrzeuge seien in Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar. Weiterlesen