So genannte Supervisionsleistungen sind nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Leistungen durch einen Privatlehrer erbracht werden und es sich um die Vermittlung von Kenntnissen im Rahmen der beruflichen Fortbildung handelt
(FG Münster, Urteil vom 12.3.2019, 15 K 1768/17 U).
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Umsatzsteuerpflicht einer Schwimmschule: BFH ruft den EuGH an
Der BFH zweifelt daran, ob die Umsätze, die eine GbR mit der Veranstaltung von Schwimmkursen ausführt, umsatzsteuerfrei sind. Daher hat er ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (BFH-Beschluss v. 27.3.2019, V R 32/18).
Der BFH bittet zum Tanz – aber mit Umsatzsteuer!
Die bei einem Tangotanzkurs erbrachten Leistungen sind nur umsatzsteuerfrei, wenn es der Kurs zumindest einzelnen Teilnehmern ermöglicht, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung auch beruflich zu nutzen (BFH v. 24.1.2019 – V R 66/17). Der BFH hat mit diesem Urteil die positive Entscheidung der Vorinstanz revidiert und wendet in Bezug auf die Umsatzsteuerfreiheit von Unterrichtsleistungen eine strenge Sichtweise an.
Privater Schwimmunterricht für Kleinkinder ist umsatzsteuerfrei
Kürzlich hat das Bayerische Landesamt für Steuern sehr ausführlich zu der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG Stellung genommen (Schreiben vom 5.2.2018, S 7354 1.1-1/2 St33). Dabei geht es insbesondere um die Bearbeitung von Anträgen, bei denen sich die Unternehmer auf Art. 132 Absatz 1 Buchst. j MwStSyStRL berufen.
Das Schreiben ist äußerst lesens- und beachtenswert. Unter anderem verfügt die Verwaltung, dass Erwachsenenschwimmkurse, Kleinkinderschwimmen, „Aqua-Jogging”- und „Aqua-Fitness”- Kurse, die durch einen Privatlehrer erbracht werden, nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL umsatzsteuerfrei sind bzw. sein können. Nun hat sich auch das FG Baden-Württemberg mit der Thematik befasst und entschieden, dass Schwimmkurse für Kleinkinder vom 1. bis zum 3. Lebensjahr von der Umsatzsteuer befreit sind, Schwimmkurse für Säuglinge jedoch nicht. Weiterlesen
Morgens Tango, abends … Steuerrecht
Eine Tangolehrerin kann als Privatlehrerin umsatzsteuerfreie Umsätze erbringen. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG liegen zwar regelmäßig nicht vor. Allerdings kann sie sich auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL und dessen unmittelbare Anwendung berufen. Dem Merkmal „Privatlehrer” steht es nicht entgegen, wenn die Unterrichtseinheiten mehreren Tanzschülern gleichzeitig erteilt werden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.11.2017, 5 K 5108/15, Rev. unter V R 66/17).
Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen – Auch für eine GmbH?
Die Entwicklungen rund um die Umsatzsteuerbefreiung für Lehrer und Dozenten stagnieren derzeit etwas. Als Ursache lässt sich leicht die bekannte Behäbigkeit des Gesetzgebers identifizieren. Das gibt in der Zwischenzeit allerdings der Rechtsprechung Gelegenheit, eine zielführende Schneise ins Regelungsdickicht zu schlagen.
Durchaus klärungsbedürftig erscheint etwa die Frage, ob die Steuerbefreiung für Privatlehrer nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie auch auf juristische Personen Anwendung findet. Die Finanzverwaltung verneint dies (natürlich). Zur Begründung wird ein „historisches Begriffsverständnis“ angeführt. Da die Finanzverwaltung solche Behauptungen ja ohnehin nie empirisch untermauert, muss man sich letztlich auch nicht die Mühe machen, das zu kommentieren. Vermutlich hat man schlicht übersehen, wie weit man in der Historie für dieses Argument zurückgehen muss. Irgendwann in der Menschheitsgeschichte glaubte man ja schließlich auch, die Erde sei eine Scheibe. Weiterlesen