Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Mai 2019 – VIII R 16/15 entschieden.
Der Streitfall
Die zusammen veranlagten Kläger hatten im Streitjahr 2011 das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in ihrem Eigenheim umfassend umgebaut. Der Kläger nutzte in dem Eigenheim ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit als Steuerberater, das 8,43% der Gesamtfläche ausmachte.
Für das Streitjahr machte er 8,43% der entstandenen Umbaukosten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen in Höhe von rund 4.000 € – mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer – nicht. Weiterlesen