Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII oder eine nach der gesetzlichen Unfallversicherung unversicherte private Tätigkeit – diese Frage beschäftigt die Sozialgericht sehr häufig.
Arbeitsunfälle erfordern nach der gängigen Rechtsprechung insbesondere einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.
Das Sozialgericht Dortmund hatte in diesem Kontext kürzlich zu entscheiden, ob ein Arbeitsunfall zu bejahen sei, wenn der Arbeitnehmer nach einem knapp einstündigen Arztbesuch beim Orthopäden während der Arbeitszeit auf dem Rückweg zum Arbeitgeber einen Verkehrsunfall erleidet.