Praktikanten haben üblicherweise keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn das Praktikum einen Zeitraum von drei Monaten nicht übersteigt. So weit, so gut – oder schlecht (je nach Sichtweise). Eine „findige“ Praktikantin hatte nun aber eine – vermeintlich – famose Idee, um dennoch „ihren“ Mindestlohn durchzusetzen. Sie verlängerte den Drei-Monats-Zeitraum per (ungewollter) Krankheit und (gewolltem) Urlaub. Doch auch wenn sie in einem Reitstall tätig war und das Glück dieser Erde bekanntlich auf dem Rücken der Pferde liegt, blieb ihr der entsprechende Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verwehrt.
Vom Glück dieser Erde und der Unterbrechung eines Praktikums
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