Im Bereich der Portraitfotografie stellt sich die Frage, ob diese dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen können, wenn die Leistungen an Endverbraucher erbracht werden, wie z.B. im Bereich der Portrait- oder Hochzeitsfotografie.
Fotografische Leistungen unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz
Grundsätzlich unterliegen fotografische Leistungen nach § 12 Abs. 1 UStG dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben unterliegen allerdings nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, bei der der Grundsatz der engen Auslegung zu beachten ist (vgl. Abschnitt 12.7 UStAE).
Wann gilt der ermäßigte Steuersatz?
Nach Abschn. 12.7 UStAE unterliegen sonstige Leistungen dem ermäßigten Steuersatz, wenn deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrecht besteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis (Abschn. 12.7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStAE). Weiterlesen