Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung soll ab 1.1.2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben werden. Das geht aus einer Verordnung (BT-Drs. 20/13710) der Bundesregierung vom 10.11.2024 hervor. Bundestag und Bundesrat müssen aber erst noch zustimmen.
Hintergrund
Die soziale Pflegeversicherung wird grundsätzlich paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert. Der Beitragssatz beträgt seit 1.7.2023 allgemein 3,4 Prozent, bei Kinderlosen 4 Prozent des Bruttogehalts. Eine abweichende Regelung gilt im Bundesland Sachsen, das bei der Einführung der Pflegeversicherung keinen Feiertag gestrichen hatte. Dort entfallen von den 3,4 Prozent Pflegeversicherungsbeitrag 2,2 Prozent auf die Beschäftigten und 1,2 Prozent auf die Arbeitgeber. Für die Umsetzung einer Beitragssatzanhebung in der sozialen Pflegeversicherung sieht § 55 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 1a SGB XI eine Verordnungsermächtigung vor. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung jetzt für 2025 Gebrauch gemacht.
Bundesregierung beschließt Anhebung des Pflegeversicherungsbeitrags 2025
Nach dem Beschluss der Bundesregierung soll der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung mit Beginn des Jahres 2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben (BT-Drs. 20/13710). Der Beitragssatz würde damit bundeseinheitlich auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt. Insbesondere in den Jahren 2022 und 2023 habe die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf deutlich schneller zugenommen, als es rein demografisch bedingt zu erwarten gewesen wäre. Ungünstig wirkten sich auch die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie aus. Alles zusammen führe zu höheren Leistungsausgaben, während sich eine abnehmende Zahl von Beitragszahlern abzeichne. Weiterlesen