Der Beitragssatz der sozialen gesetzlichen Pflegeversicherung wird zum 1.1.2025 um 0,2 Prozentpunkte auf dann bundeseinheitlich 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder angehoben. Der von der Bundesregierung am 10.12.2024 beschlossenen Pflegebeitrags-Anpassungsverordnung (PBAV) hat der Bundesrat am 20.12.2024 zugestimmt.
Hintergrund
Die finanzielle Situation der Pflegeversicherung spitzt sich weiter zu: Allein für dieses Jahr erwartet der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein Defizit von 1,8 Milliarden Euro. Durch den demografischen Wandel steht deshalb die soziale Pflegeversicherung vor großen Herausforderungen. Bereits jetzt ist eine steigende Zahl der Pflegebedürftigen zu verzeichnen, während die Zahl der Beitragszahlenden weiter sinke. Erschwerend kommt hinzu, dass in den Jahren 2022 und 2023 die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf noch schneller zugenommen hat, als es zu erwarten gewesen wäre. Steigende Kosten für die Pflege entstehen nächstes Jahr auch dadurch, dass Beschäftigte in der Altenpflege ab 1.7.2025 mehr Geld bekommen: Der Mindeststundenlohn steigt für Pflegekraftkräfte auf 20,50 Euro/Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 17,35 Euro/Stunde und Pflegehilfskräfte auf 16,10 Euro/Stunde.
Bundesrat stimmt Anpassungsverordnung zu
Um die Finanzierung der Pflegeversicherung kurzfristig zu sichern, hat die Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesgesundheitsministeriums auf Basis von § 55 SGB die Erhöhung des Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte ab dem 1.1. 2025 auf den Weg gebracht. Der Bundestag hat die Anpassungsverordnung am 5.12.2024 zur Kenntnis genommen. Jetzt hat der Bundesrat in seiner letzten Sitzung des Jahres am 20.12.2024 der PBAV zugestimmt. Diese kann jetzt ausgefertigt und verkündet werden, so dass sie zum 1.1.2025 in Kraft treten kann.
Einordnung und Bewertung
In den Jahren 2022 und 2023 die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf mit 270.000 bzw. 360.000 schneller zugenommen, als dies rein demografisch zu erwarten gewesen wäre. Weiterlesen