Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er einen Pflegepauschbetrag geltend machen. Dies ist in § 33b Abs. 6 EStG geregelt. Die Gerichte haben aber – nunmehr wiederholt – verlangt, dass die von der Pflegeperson erbrachte Pflegedauer mindestens zehn Prozent des gesamten pflegerischen Zeitaufwandes betragen muss.
In diesem Sinne haben zuletzt das FG Düsseldorf (Urteil vom 13.11.2017, 15 K 3228/16 E) und das Sächsische FG (Urteil vom 24.1.2024, 2 K 936/23) entschieden. Schon vor längerer Zeit hatte das FG München entsprechend geurteilt (Urteil vom 14.2.1995, 16 K 2261/94). Weiterlesen