Überschuldete Arbeitnehmer/innen dürfen bei einem Insolvenzverfahren eine vom Arbeitgeber freiwillig gezahlte Corona-Prämie behalten, wenn diese den Rahmen des Üblichen nicht überschreitet. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem richtungsweisenden Urteil entschieden (BAG v. 25.8.2022 – 8 AZR 14/22).
Worum ging es im Streitfall?
Ein Gastwirt hatte einer Beschäftigten wegen der Belastungen im Zusammenhang mit der Corona-Pamdemie freiwillig in 2020 eine Steuer-und abgabenfreie Corona-Prämie in Höhe von 400 Euro gezahlt. Bereits 2015 war über das Vermögen der Beschäftigten wegen Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Unter Berücksichtigung des Monatslohns und Zuschlägen für Sonntagsarbeit wollte die Insolvenzverwalterin auch eine Teil der gezahlten Corona-Prämie pfänden, weil diese freiwillige gezahlt worden und damit pfändbar sei. Weitere Details in der NWB Online-Nachricht: Arbeitsrecht | (Un-)Pfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung.
BAG hält Corona-Prämie für unpfändbar
Das BAG hat der Pfändung widersprochen und festgestellt, dass die im Streitfall gezahlte Corona-Prämie in voller Höhe dem Pfändungsschutz unterliege (§ 850 a Nr. 3 ZPO), also nicht zum pfändbaren Einkommen zählt. Weiterlesen