Werksangehörige von Automobilunternehmen erhalten beim Kauf von neuen Fahrzeugen Personalrabatte. Ihren Preisvorteil müssen die Beschäftigten als geldwerten Vorteil versteuern, und zwar entweder nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG oder nach der allgemeinen Regelung des § 8 Abs. 2 EStG. Auch ersparte Überführungskosten führen zu einem geldwerten Vorteil.
Doch was gilt, wenn tatsächlich gar keine Überführungsleistung erbracht wird, weil die Werksangehörigen das Kfz direkt im Werk oder einem nahe gelegenen Versandzentrum abholen? Weiterlesen