Abgeltungssteuer bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen

Wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind und die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, soll beim Gläubiger die Abgeltungssteuer nicht anzuwenden sein.

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Das Finanzamt möchte bedeutungslose Anträge und Einsprüche haben!

Konkreter müsste die Frage lauten: Sollten Anträge auf Günstigerprüfung mit dem Ziel des geringeren persönlichen Steuersatzes für Kapitaleinkünfte, statt der im Einzelfall höheren Abgeltungssteuer, einfach immer gestellt werden? Also explizit auch dann, wenn der persönliche Steuersatz nicht günstiger ist? Grund für diese provokanten Fragestellungen ist die Vorgehensweise eines Finanzamtes im Finanzgerichtsbezirk Köln.  Weiterlesen