Kürzlich ist zwar das BMF-Schreiben vom 19.5.2015 (BStBl 2015 I S. 468) zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG überarbeitet worden. Aber auch in der aktuellen Anweisung vom 28.6.2018 (IV C 6 – S 2297-b/14/10001) finden sich die Sätze:
„Bei Zuwendungen an Dritte handelt es sich regelmäßig um Geschenke i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG und R 4.10 Absatz 4 Satz 1 bis 5 EStR oder Incentives (z. B. Reise oder Sachpreise aufgrund eines ausgeschriebenen Verkaufs- oder Außendienstwettbewerbs). Geschenke in diesem Sinne sind auch Nutzungsüberlassungen.“
Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer.