Tatsächlich ist das Finanzgericht zur Ermittlung einer ortsüblichen Marktmiete nicht zwingend verpflichtet einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
So die rechtskräftige Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 19.7.2017 (Az: 3 K 3144/15). Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt zur Schätzung der ortsüblichen Marktmiete die Werte aus einem von ihm selbst erstellten internen Mietspiegel abgeleitet hat, dem unter anderem auch der Größe nach vergleichbare Wohnungen zugrunde liegen. Weiterlesen