Wie muss das Finanzgericht die „ortsübliche Marktmiete“ ermitteln?

Tatsächlich ist das Finanzgericht zur Ermittlung einer ortsüblichen Marktmiete nicht zwingend verpflichtet einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

So die rechtskräftige Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 19.7.2017 (Az: 3 K 3144/15). Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt zur Schätzung der ortsüblichen Marktmiete die Werte aus einem von ihm selbst erstellten internen Mietspiegel abgeleitet hat, dem unter anderem auch der Größe nach vergleichbare Wohnungen zugrunde liegen. Weiterlesen

Keine EOP-Methode zur Prüfung der verbilligten Vermietung

§ 21 Abs. 2 EStG regelt, dass bei einer Miete die 66 % der ortsüblichen Marktmiete unterschreitet nur noch eine teilentgeltliche Vermietung vorliegt. Die Folge: Werbungskostenkürzungen. Tatsächlich gilt die Regelung jedoch nur für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken. Was gilt bei Gewerbeobjekten? Weiterlesen

Verbilligt vermietet, aber möbliert

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Bei möblierter Vermietung ist die ortsübliche Miete noch um einen Zuschlag zu erhöhen, allerdings nur, wenn sich ein solcher ermitteln lässt.

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